Wer muss sich anmelden?

Beitragspflichtige

Wenn Sie zu einer der folgenden vier Gruppen gehören, sind Sie verpflichtet, die Privatkopiegebühr bei Auvibel anzumelden und zu bezahlen:

fabrikant

Hersteller

Als Hersteller stellen Sie auf dem belgischen Staatsgebiet Geräte und Datenträger zur Verfügung, die der Privatkopiegebühr unterliegen.

invoerder

Importeur

Als Importeur stellen Sie auf dem belgischen Staatsgebiet Geräte und Medien zur Verfügung, die der Vergütung für Privatkopien aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union unterliegen.

Wir unterscheiden zwischen zwei Kategorien von Importeuren:

  • Importeure als Großhändler. Ihre Haupttätigkeit besteht darin, anderen Händlern Datenträger und Geräte zur Verfügung zu stellen.
  • Importeure als Einzelhändler. Ihre Haupttätigkeit besteht darin, den Endverbrauchern Datenträger und Geräte zur Verfügung zu stellen.

Als Beitragspflichtiger gehören Sie zu einer der zwei Kategorien. Für diese beiden Kategorien gelten gesonderte Regeln für die Erklärung und die Zahlungsfristen. Auvibel bestimmt letztendlich, zu welcher Kategorie Sie gehören.

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Innergemeinschaftlicher Abnehmer

Als innergemeinschaftlicher Abnehmer stellen Sie auf dem belgischen Staatsgebiet Geräte und Datenträger zur Verfügung, die der Privatkopiegebühr unterliegen und aus einem Land stammen, das Mitglied der Europäischen Union ist.

Wir unterscheiden zwei Kategorien:

  • Innergemeinschaftliche Abnehmer als Großhändler: Stellen anderen Händlern Geräte und Datenträger zur Verfügung.
  • Innergemeinschaftliche Abnehmer als Einzelhändler: Stellen den Endverbrauchern Datenträger und Geräte zur Verfügung.

Als Beitragspflichtiger gehören Sie zu einer der zwei Kategorien. Für diese beiden Kategorien gelten gesonderte Regeln für die Anmeldung und die Zahlungsfristen. Auvibel bestimmt letztendlich, zu welcher Kategorie Sie gehören.

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Online-Verkäufer

Die Grundprinzipien können auf die Internetseiten (Webshops/Online-Verkäufer) übertragen werden, auch wenn sie im Ausland angesiedelt sind. Das belgische Gericht entschied wie folgt: „Die Person, die die betreffenden Produkte über eine Website zum Verkauf anbietet, die sich ausdrücklich an belgische Endverbraucher richtet, macht gezielte Werbung, ergreift die Initiative und trägt die Verantwortung für die Einführung der Produkte in das belgische Hoheitsgebiet, was auch in den allgemeinen Verkaufsbedingungen zu diesem Thema angegeben wird.“ Dieser Grundsatz wurde anschließend auch vom EuGH bestätigt.

Siehe E-Commerce.

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